Updates Immo-Finanzierung

UPDATE April 2024!

Seit 1. April 2024 greift das Wohnbau-Konjunkturpaket der Bundesregierung: Jetzt kommen Sie vielleicht doch noch zu Ihrem Eigenheim!
Wie Sie zu einem 1,5%-Zinssatz auf ein Wohnbauförderungsdarlehen bis zu 200.000 € kommen, mehrere tausend Euro bei Gebühren sparen und von Steuervorteilen profitieren erfahren Sie hier.

Erschwingliche Wohnraumfinanzierung: Niedrigzins-Darlehen bis 200.000 Euro

Es wird den Bundesländern ermöglicht, Kredite bis zu einem Betrag von 200.000 Euro mit einem Höchstzinssatz von 1,5 Prozent anzubieten. Um dies für die Länder finanziell machbar zu gestalten, unterstützt der Bund die Zinszahlungen der Länder an die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur (OeBFA), wodurch die Zinslast der Länder auf 1,5 Prozent reduziert werden kann. Diese Mittel sind für Wohnbauförderungsdarlehen der Länder in den Jahren 2024 und 2025 von maximal 200.000 € und einer Förderlaufzeit von zumindest 25 Jahren mit einem maximalen Zinssatz von 1,5 % zweckgebunden. Zusätzlich dürfen die Länder ihr gewöhnliches Kreditvolumen bei der OeBFA in den Jahren 2024 und 2025 auf bis zu 500 Millionen Euro erhöhen. Alternativ werden ebenfalls Zinszuschüsse der Länder für Wohnbaukredite bei anderen Banken unterstützt.

Wegfall von Grundbuch- und Pfandrechtseintragungsgebühr

Ein weiteres Element des Konjunkturpakets 2024 ist die befristete Abschaffung der Grundbucheintragungsgebühr und Pfandrechtseintragungsgebühr für den Erwerb von Wohnraum. Diese Maßnahme, gültig für zwei Jahre, betrifft die Anschaffung von Eigentum (nur Neubau oder Neuanschaffung zur Selbstnutzung) bis zu einem Betrag von jeweils bis zu 500.000 Euro. Übersteigt der Betrag diese Grenze, werden die Gebühren bis zu diesem Betrag erlassen. Gänzlich entfällt die Vergünstigung ab einem Erwerbspreis von 2 Millionen Euro. Weitere Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist die Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses. Diese Regelung soll den Erwerb von Eigenheimen fördern und die finanzielle Last für Käufer deutlich senken. Die Gebührenbefreiung umfasst nicht die Erlangung von Immobilien durch Erbschaften oder Schenkungen.

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